Möller-Meinecke
Anspruch von Bahnanliegern auf Schutz gegen Lichtimmissionen und Blendeinwirkungen
Aktualisiert: 22. Apr. 2020

Die Blendwirkung ist entsprechend der »Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen« des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10. Mai 2000 durch Messung aufzuklären und unter anderem dadurch zu beschränken, dass die Leuchtflächen der Lichtquellen von den Wohnnutzungen nicht sichtbar bzw. einsehbar sind (Ziff. 6 des Runderlasses »Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung« vom 11. Dezember 2014). Wahlweise können Betroffene verlangen, dass das Eisenbahn-Bundesamt eine Stilllegung der blendenden Lichtanlage verfügt, bis die Schutzauflagen zur Einhaltung der normierten Grenzwerte umgesetzt sind. Sollte das Eisenbahn-Bundesamt den Anspruch innerhalb einer angemessenen Frist nicht umsetzen, empfehlen wir die Einschaltung eines Fachanwaltes und Spezialisten für Immissionsschutz.
Matthias Möller-Meinecke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht Foto: © Jan Phillip Thiele, Unsplash