Möller-Meinecke
Anwohner eines Pflegeheims müssen Lebensäußerungen von Kranken und Behinderten hinnehmen
Aktualisiert: 24. Apr. 2020
OVG Münster (Az. 10 B 312/20): Die Nutzung eines Pflegeheims ist baurechtlich als Wohnnutzung zu qualifizieren und es verstehe sich von selbst, dass die Lautäußerungen von kranken oder behinderten Bewohnern, auch wenn sie auf einem benachbarten Grundstück deutlich wahrgenommen werden können, keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind bzw. nicht zu einem Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot führen können.

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