top of page
  • AutorenbildMöller-Meinecke

Anwohner eines Pflegeheims müssen Lebensäußerungen von Kranken und Behinderten hinnehmen

Aktualisiert: 24. Apr. 2020

OVG Münster (Az. 10 B 312/20): Die Nutzung eines Pflegeheims ist baurechtlich als Wohnnutzung zu qualifizieren und es verstehe sich von selbst, dass die Lautäußerungen von kranken oder behinderten Bewohnern, auch wenn sie auf einem benachbarten Grundstück deutlich wahrgenommen werden können, keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind bzw. nicht zu einem Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot führen können.


Lärm © pix4U - Fotolia.com_16676219_XS.jpg

6 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen
bottom of page