OVG Münster (Az. 7 D 7/18.NE): Mit dem vollständigen Ausschluss von Läden und Gaststätten als zulässige Nutzungen ist die allgemeine Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets nicht mehr gegeben. Lärmschutzkonzept zum Schutz der Anwohner erforderlich.
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