- Möller
Corona – Verkaufsflächenregelung entspricht nicht dem Gleichheitssatz
VGH München: Warenhaus auch mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche darf öffnen.

Mit Beschluss vom 27. April 2020 (Az. 20 NE 20.793) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung stattgegeben, diese jedoch nicht außer Vollzug gesetzt. Die vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassene Verordnung untersagt in § 2 Abs. 4 und 5 landesweit den Betrieb von Einzel-handelsgeschäften. Bereits in der Vergangenheit unter der Geltung der 1.BayIfSMV waren einzelne Betriebe von dem Verbot freigestellt. Mit Wirkung vom 20. April 2020 wurden weitere Betriebe wie z.B. Baumärkte und mit Wirkung vom 27. April 2020 zusätzliche Betriebe wie z.B. Buchhandlungen ohne Rück-sicht auf die Größe der Verkaufsräume geöffnet. Gleichzeitig wurden sonstige Einzelbetriebe freigegeben, soweit deren Verkaufsräume eine Verkaufsfläche von 800 qm nicht überschreiten. Die Antragstellerin ist im Einzelhandel tätig und betreibt seit dem Jahr 2011 Wa-renhäuser im Premiumsegment, die teilweise die Grenze von 800 qm über-schreiten, in den Bundesländern Bayern, Berlin und Hamburg. Sie wendet sich gegen die Betriebsuntersagung und macht u.a. auch geltend, dass die andau-ernde Betriebsschließung existenzgefährdend sei. Der 20. Senat des BayVGH hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen An-ordnung im Ergebnis stattgegeben, weil die in § 2 Abs. 4 und 5 der 2.BaylfSMV getroffenen Regelungen nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind. Die Freistellung von Buchhandlungen und Fahrradhändlern ohne Begrenzung der Verkaufsfläche nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 BayIfSMV sei aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Gleichheitssatz sei zudem zu beanstanden, dass nach dem Wortlaut der Ver-ordnung im Fall der Ladenöffnung nur sonstige Einzelhandelsbetriebe eine Be-grenzung der Kundenzahl auf einen Kunden je 20 qm sicherstellen müssen, nicht aber die übrigen Einzelhändler, die bereits vor dem 27. April 2020 öffnen durften sowie Buchhandlungen, Kfz-Handel und Fahrradhandel. Der BayVGH hat jedoch ausnahmsweise aufgrund der herrschenden Pandemie-notlage und der kurzen Geltungsdauer der Einschränkungen bis einschließlich 3. Mai 2020 davon abgesehen, die Bestimmungen außer Vollzug zu setzen, sondern lediglich die Unvereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG festgestellt.