Möller-Meinecke
Gliederung von Baugebieten mit Emissionskontingenten
BVerwG: Emissionskontingente (immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel) sind geeignet, das Emissionsverhalten als Eigenschaft von Betrieben und Anlagen zu kennzeichnen. Damit können Baugebiete gegliedert werden (Az. 4 CN 7.16).

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Das setzt voraus, dass ein Baugebiet in einzelne Teilflächen mit verschieden hohen Emissionskontingenten quasi zerlegt wird. Dabei muss aber gewährleistet sein, dass sich nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe aller Art im Gewerbegebiet ansiedeln können. Das bedeutet, dass es in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern gegliederten Gewerbegebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder, was auf dasselbe hinausläuft, ein Teilgebiet geben muss, in dem Emissionskontingente gelten, die jeden in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen. Geschuldet ist dies dem Umstand, dass auch bei Anwendung des § 1 Abs. 4 BauNVO die allgemeine Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets zu wahren ist. Will eine Gemeinde eine oder mehrere Arten von Nutzungen aus dem gesamten Baugebiet ausschließen, steht ihr nur der Weg über § 1 Abs. 5 BauNVO zur Verfügung.