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  • AutorenbildMöller-Meinecke

Lärm der Kunden eines Kiosk

OVG Lüneburg: Verursachen die Kunden eines an einer als "Partymeile" bekannten Straße gelegenen Kiosks nächtlichen Lärm wie Gäste einer Außengastronomie, so ist dieser Lärm dem Kiosk immissionsschutzrechtlich als Betriebslärm zuzurechnen (Az. 12 ME 4/20).


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Lärm der Kunden bzw. Gäste ist dem Betrieb des Kiosks zuzurechnen. Denn hierzu ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend, dass das sie verursachende Geschehen noch erkennbar als Ziel- oder Quellverkehr dieses Betriebes in Erscheinung tritt und nach der Verkehrssaufassung mit dem Kiosk in einem näheren Zusammenhang steht. Beides ist der Fall, wenn sich vor einem Kiosk Kunden mit dort erworbenen Getränken nur verlangsamt entfernen, weil sie ihre Getränke vor Ort verzehren, oder wenn sie während und nach dem Verzehr im Gespräch im nahen Umfeld des Kiosks verweilen, um ggf. weitere Getränke nachzukaufen. Die daraus entstehenden Emissionen (und Immissionen) sind dem Betreiber nach der Verkehrsauffassung zuzurechnen, weil und soweit sie aus einem vorhersehbarem, aber noch nicht missbräuchlichem (wie etwa absichtlich die Nachtruhe störendem) Verhalten seiner Kunden resultieren. Dabei ist es für ihre Zurechnung keineswegs erforderlich, dass der Antragsteller eine Gaststätte betreibt oder das beschriebene Verhalten seiner Kunden aktiv fördert.

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