- Möller
Mustereinwendung gegen noch mehr Fluglärm rund um Leipzig
An die Landesdirektion Sachsen in 09105 Chemnitz
Fristsache (Eingang bis zum 15.02.2021 per Briefpost)
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen die Planfeststellung für das Vorhaben „Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle, Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld“(15. Planänderung) erheben die mit Vor- und Zunamen sowie Wohnanschriften genannten Unterzeichner hiermit Einwendungen. Zusammengefasst schädigt das Vorhaben ihre Gesundheit durch Fluglärm und Ultrafeinstaub, schränkt die Nutzung des Wohngrundstückes ein, mindert dessen Verkehrswert und schädigt das Klima und damit ihre gesunden Lebensverhältnisse. Die Flughafen Leipzig/Halle GmbH hat gemäß §§ 8, 10 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) beantragt, den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben „Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle, Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld“ zuletzt geändert durch den 14. Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 12. Juni 2020, zu ändern. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Erweiterung des Vorfeldes 4, den Bau zusätzlicher Rollwege, Flächen für die Flugzeugenteisung, eine Schneedeponie sowie sonstige Nebenanlagen und Entwässerungsanlagen, die Ausweisung von Hochbauflächen sowie temporären Flächen für die Baustelleneinrichtung und die Oberbodenlagerung.
Das Vorhaben steigert auf den unten genannten Wohngrundstücken der Einwender den Fluglärm durch mehr Überflüge oberhalb der Schwelle von LAeq 40 dB(A). Forschende des Schweizerischen Tropen- und Public Health-Instituts (Swiss TPH) und Partner haben die Sterblichkeitsdaten mit der akuten nächtlichen Lärmbelastung um den Flughafen Zürich zwischen 2000 und 2015 verglichen. Die Ergebnisse der Studie wurden heute im renommierten European Heart Journal veröffentlicht. Sie belegen, dass Fluglärm oberhalb von 40 dB(A) in der Nacht zum Herz-Kreislauf-Tod führen kann.
Zum ersten Mal wurde nun umweltmedizinisch nachgewiesen, dass das Risiko eines Herz-Kreislauf-Todes bei einer nächtlichen Lärmbelastung zwischen 40 und 50 Dezibel um 33 Prozent und bei einer Belastung über 55 Dezibel um 44 Prozent steigt. Dabei wurde festgestellt, dass zwischen 2000 und 2015 bei ungefähr 800 von 25.000 Herz-Kreislauf-Todesfällen in der Nähe des Flughafens Zürich Fluglärm die Ursache war. Dies entspricht drei Prozent aller beobachteten Herz-Kreislauf-Todesfälle. Die Ergebnisse belegen, dass Anlieger gegen Fluglärm oberhalb eines Fassadenpegels von 40 dB(A) wirksam geschützt werden müssen. Vorrangig durch ein Nachtflugverbot, durch leisere Triebwerke, aber auch durch wirksame Schallschutzfenster, die ein Aufwachen vermeiden und die Qualität des Nachtschlafes schützen.
Das Vorhaben steigert die Flugbewegungen um ca. ein Viertel. Dadurch stoßen die Triebwerke mehr Feinstaub aus. Ultrafeinstaub kann über die Lungenbläschen ins Blut gelangen, das sie in alle Organe transportiert. Das Blut kann dickflüssiger werden, die Gefahr eines Infarkts steigt. Die Partikel können auch ins Gehirn gelangen, wo sie zu kleinen Schlaganfällen beitragen können. Teilweise lagern sich an den Oberflächen der Partikel gefährliche Stoffe wie Schwermetalle oder Aluminium an, die dann beispielsweise Krebs erzeugen können. Die Weltgesundheitsorganisation WHO und die amerikanische Umweltbehörde EPA haben viele epidemiologische Studien zur gesundheitlichen Wirkung von Feinstaub analysiert und kommen zu dem Ergebnis, dass schon eine kurzzeitige Exposition mit PM2,5 Effekte auf die Sterberate hat und zudem die Situation von Menschen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Atemwegserkrankungen verschlechtert. Hinweise auf solche Effekte gibt es auch bei Partikeln der Kategorie PM10 und beim Ultrafeinstaub. Die Langzeit-Exposition hat ähnliche Effekte. Dagegen hilft im vorliegenden Verfahren nur eine Verringerung des Flugverkehrs und damit eine Abwesiung des Antrages der Flughafengesellschaft.
Die 2. FlugLSV schützt uns Anlieger nicht hinreichend gegen den Fluglärm, weil sie verfassungswidrig ist, denn ihre Restriktionen beim Schutz von Wohngebäuden des Bestandes, der Nichtberücksichtigung des Freifeldpegels und des tieffrequenten Lärms werden durch das Fluglärmgesetz nicht legitimiert und diese schädigen die Grundrechte auf Gesundheit und eigentum.
Mit freundlichen Grüßen
Vorname Nachname volle Wohnanschrift Unterschrift