Möller-Meinecke
Nächtlicher unerlaubter Betrieb einer Tankstelle
VGH München: Der nächtliche Betrieb einer Tankstelle entgegen der die Betriebszeit auf 7:00 bis 19:00 Uhr beschränkenden nachbarschützenden Nebenbestimmung eines behördlichen Bescheides berechtigt zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die Anlage.

Bei der anzustellenden Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die formelle Illegalität des nächtlichen Betriebs bereits für sich genommen eine diesbezügliche Nutzungsuntersagung rechtfertigen kann, weil offen ist, ob der in Rede stehende Tankbetrieb zur Nachtzeit zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führt und damit eine offensichtliche materielle Legalität des Vorhabens, die einer Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität entgegenstehen würde, ausscheidet. Aus diesem Grund kann dem Nachbarn entgegen dem Zulassungsvorbringen des Tankstellenbetreibers auch nicht bereits das Rechtsschutzbedürfnis für seine Klage abgesprochen werden, weil in der Baugenehmigung ein in der Nacht einzuhaltender Immissionsrichtwert von 37 dB(A) festgelegt ist. Der Tankstellenbetreiber hat nicht substantiiert vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass dieser Wert durch den Nachtbetrieb nicht überschritten wird (Az. 9 ZB 18.270)
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