Möller-Meinecke
Verkehrsbedingte Lärmbelästigungen durch Anwohnerparken begründen keinen Baustopp
Aktualisiert: 22. Apr. 2020
OVG Schleswig (Az. 1 MR 2/20): Anwohnern in einem reinen wie auch allgemeinen Wohngebiet wird zugemutet, das mit einer zulässigen Grundstücksnutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen und den damit einhergehenden Lärm hinzunehmen. Nachbarn müssen nach der gesetzlich geregelten Duldungbspflicht die sich aus der Nutzung von Garagen und Stellplätzen ergebenden üblichen Störungen bei Tag und Nacht hinnehmen, wenn die Garagenanlage in ihrem Ausmaß das Bedürfnis nicht überschreitet, das sich aus dem auf dem Grundstück zulässigerweise verwirklichten Wohnungsbestand ergibt.

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