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  • AutorenbildMöller-Meinecke

Schallschutz gegen nicht voraussehbaren Lärm

Aktualisiert: 22. Apr. 2020

Was ist zu ermitteln und welche Fristen sind zu beachten? Anlieger von planfestgestellten Verkehrstrassen haben einen Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen zum Schutz gegen nicht voraussehbaren Lärm; sie müssen diesen Anspruch aber fristwahrend gegenüber der Planfeststellungsbehörde geltend machen.  

Durch ein Planfeststellungsbeschluss für eine Verkehrstrassen wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich des Schutzes gegen den Verkehrslärm festgestellt. Treten nach Rechtskraft solche bei dem Beschluss »nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens« (§ 75 Abs. 2 S. 2 VwVfG) insbesondere durch Lärm auf, eröffnet der Gesetzgeber einen Anspruch auf Schallschutz oder angemessene Entschädigung in Geld.   Bei dem dazu notwendigen Antrag sind allerdings zwei Fristen zu beachten. Er ist nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Anlieger von den nachteiligen Schallimmissionen Kenntnis erhalten hat und sie sind ausgeschlossen, wenn nach Fertigstellung der Verkehrstrassen 30 Jahre verstrichen sind (§ 75 Abs. 3 VwVfG).   Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fordert im Urteil vom 7. März 2007 zudem, dass der Lärm die im Planfeststellungsbeschluss prognostizierten Werte um mindestens 3 dB (A) überschreitet. Alternativ ist der Anspruch beim Überschreiten der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle eröffnet.   Die auf den Lärmschutz spezialisierte Rechtsanwälte der Kanzlei EDIFICIA vertreten lärmgeplagte Anlieger von Verkehrstassen. Am Beispiel einer von Nordhessen nach Niedersachsen führenden Bundesautobahn erläurtert der Fachanwalt Matthias Möller die Arbeitsschritte: Recherchen zur Verkehrsbelastung der Autobahn, der Art der Fahrbahndecke, den Steigerungen und der Höchstgeschwindigkeit. Daraus ermittelt er überschlägig die Lärmbelastung an den Schlafraumfenstern. Die Ergebnisse begründeten dann den Anspruch. Darüber berichtet die Hessisch Niedersächsische Allgemeine am 2. September 2018 (»Gegen A7 – Lärm: Einwohner von Laubach sammelnden Unterschriften«). Von den 299 Wahlberechtigten des Ortes haben 280 Personen den Antrag auf zusätzliche Lärmschutz unterzeichnet.

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